Informationen für Sexarbeiter/innen
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Allgemeines
Sexarbeit
Unter Sexarbeit/Prostitution versteht man die Tätigkeit einer Person, die mit einer bestimmten oder unbestimmten Anzahl von Kunden gegen Bezahlung, sexuelle oder sexuell orientierte Handlungen vornimmt.
Diese Tätigkeit kann verschiedene Formen annehmen, insbesondere Strassenprostitution, Salonprostitution, Escort-Service oder jede andere Form der Prostitution durch Anwerbung.
Ist Sexarbeit legal?
Ja, in der Schweiz ist Sexarbeit erlaubt. Einzelheiten zum Sexgewerbe werden durch die kantonalen Gesetzgebungen bestimmt. Im Kanton Wallis regeln das Gesetz über die Prostitution (SGS 932.1) und die Verordnung (SGS 932.100) dazu diese Einzelheiten.
Bedingungen
Registrierung bei der Polizei
Jede Person, welche im Kanton Wallis Sexarbeit ausübt, muss sich vorgängig bei der Kantonspolizei registrieren.
Dazu müssen die Sexarbeiter/innen per E-Mail (siehe unten) einen Termin vereinbaren und dabei ihren Namen und Vornamen, ihr Geburtsdatum, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Arbeitsort angeben.
Die Terminbestätigung wird per E-Mail versendet.
Der Registrierungsprozess verpflichtet die Sexarbeiter/innen, sich persönlich bei der Polizei zu melden und einen gültigen Ausweis sowie die Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung (siehe Arbeitsbewilligung) mitzubringen.
Die Registrierung bei der Kantonspolizei ist einmalig und kostenlos.
Arbeitsbewilligung
Personen aus der Schweiz oder mit einer gültigen CH-Aufenthaltsbewilligung (B, C, G oder L) können nach ihrer Registrierung arbeiten, ohne sich erneut bei der Polizei zu melden.
Personen aus EU/EFTA-Staaten ohne CH-Aufenthaltsbewilligung müssen, neben der einmaligen Registrierung bei der Kantonspolizei, auch einen Antrag auf Dienstleistungserbringung durch selbstständige Erwerbstätige stellen (maximal 90 Tage pro Kalenderjahr).
Meldeverfahren übers Internet:
https://meweb.admin.ch/meldeverfahren/
Am Schalter:
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
Av. du Midi 7
1950 Sitten
Tél : +41 27 606 73 10
Internet: www.vs.ch/de/web/sict
E-mail : sict-me@admin.vs.ch
Personen, mit Drittstaatenangehörigkeit ohne CH-Aufenthaltsbewilligung, dürfen in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit, demnach auch keine Sexarbeit, ausüben.
Beendigung der Tätigkeit
Sexarbeiter/innen, die ihre Tätigkeit aufgeben, können die Löschung ihrer persönlichen Daten beantragen, indem sie nachfolgendes Onlineformular ausfüllen:
Die Wiederaufnahme der Tätigkeit verlangt einen erneuten Registrierungsprozess bei der Kantonspolizei Wallis.
Gesundheit
BellaDonna ist ein Programm zur Unterstützung, Beratung und zum Schutz von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern, das vom Kanton Wallis kostenlos und in der Sprache der gesuchstellenden Person zur Verfügung gestellt wird.
Telefon und WhatsApp: +41 79 158 20 19
E-Mail: belladonna@psvalais.ch
Internet : www.promotionsantevalais.ch/belladonna
Verschiedenes
Gesetz über die Prostitution
Verordnung zum Gesetz
Notrufnummer der Polizei: 117
Notrufnummer für medizinische Notfälle: 144