Ein abwechslungsreicher und spannender Beruf im Dienste der Öffentlichkeit
Die Kantonspolizei Wallis hat den allgemeinen Auftrag, die öffentliche Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem gesamten Kantonsgebiet zu gewährleisten, im Dienste der 340’000 Einwohner des Kantons und seiner Gäste.
Der Polizeiberuf ist faszinierend. Mehr als nur ein Beruf ist er eine echte Berufung.
Die Kantonspolizei fördert die Gleichstellung von Männern und Frauen innerhalb des Korps.
Für die bessere Lesbarkeit wird auf unserer Homepage die männliche Form zur Bezeichnung beider Geschlechter verwendet.
Rekrutierung
Zulassungsprüfungen und Zeitplan
Die Rekrutierungskampagne für die Polizeiausbildung 2020-21 ist beendet.
Die nächste Kampagne wird Ende 2020 gestartet, für eine Ausbildung, die im Oktober 2021 beginnt.
Fragen?
Personalwesen der Kantonspolizei Wallis
Tel. 027 606 59 02 – rh@police.vs.ch
Vielseitigkeit und Qualität
Der Beruf des Polizisten ist herausfordernd, abwechslungsreich und interessant. Der Kandidat muss über eine solide Grundausbildung, über ausgezeichnete physische und psychische sowie moralische Eigenschaften verfügen.
Ab 2020 dauert die Polizeiausbildung zwei Jahre (Einführung des allgemeinen Ausbildungskonzeptes CGF 2020).
Das erste Ausbildungsjahr findet an der Polizeiakademie von Savatan statt. Die Schule endet mit einer Prüfung zur Validierung der Fachkompetenzen und Zertifikat.
Der erfolgreiche Abschluss dieses ersten Jahres ist Voraussetzung für den Zugang zum zweiten Teil der Ausbildung. Diese erfolgt in Form eines einjährigen Praktikums beim Polizeikorps.
Das zweite Jahr endet mit der Prüfung zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitsausweises als Polizist.
Unterrichtsstoff
Der Schulstoff während dem ersten Jahr besteht aus folgenden Hauptfächern: Polizeiintervention, bürgernahe Polizei, Psychologie, Berufsethik (Ethik und Menschenrecht) sowie andere allgemeine Fächer.
Total 1442 Stunden
Auf der Internetseite www.academie-de-police.ch finden Sie den detaillierten Ausbildungsplan und allgemeine Informationen zum Schulablauf.
Status des Aspiranten und Sozialleistungen
Status
Der Status des Aspiranten wird in den Art. 52 bis 57 der Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei geregelt (https://lex.vs.ch/frontend/versions/2391).
Gehalt
Das Gehalt des Aspiranten entspricht der Lohnklasse 22 der Lohntabelle der Kantonsverwaltung im ersten Jahr und der Lohnklasse 21 im zweiten Jahr.
Dies entspricht einem monatlichen Bruttogehalt von CHF 4’060.15 (+ 13. Monatslohn) im ersten Jahr bzw. CHF 4’259.15 (+ 13. Monatslohn) im zweiten Jahr.
Nach Abschluss der Ausbildung erhält der zum Gendarm beförderte Aspirant ein Gehalt, welches der Lohnklasse 17 der Lohntabelle der Kantonsverwaltung entspricht. Dies ergibt ein monatliches Bruttogehalt von CHF 5’157.25 (+ 13. Monatslohn).
Entschädigungen
Die Verordnung über Besoldung, Auslagen und Spesen der Mitglieder des Korps der Kantonspolizei (https://lex.vs.ch/frontend/versions/2395) sieht verschiedene Entschädigungen vor, wie z.B. für Nachtdienst, Pikettdienst, Sonntagsdienst, usw.
Während der Ausbildung haben die Aspiranten grundsätzlich kein Anrecht auf Entschädigungen (Art. 56 Abs. 2 PolV).
Ferien
während der Ausbildung: 4 Wochen (vorgeschriebene Daten gemäss Ausbildungsprogramm)
nach der Ausbildung und bis zum 44. Altersjahr: 25 Tage
vom 45. bis 49. Altersjahr: 27 Tage
ab dem 50. Altersjahr: 30 Tage
Pensionskasse
Das ordentliche Rücktrittsalter ist zurzeit auf 60 Jahre festgesetzt.
Die Mitglieder der Kantonspolizei sind bei der Vorsorgekasse des Staates Wallis versichert (KPWAL).
Eine strukturelle Reform der Rentenbedingungen ist im Gange. Für weitere Informationen
Vor- und Nachteile des Berufes
Vorteile :
abwechslungsreiche und dynamische Arbeit
bezahlte Ausbildung, anschliessend progressives Gehalt
sehr gute Sozialleistungen
Möglichkeiten zum beruflichen Aufstieg
Nachteile :
Nacht- und Schichtarbeit (24-Stunden-Betrieb)
Dienst an Sonn- und Feiertagen, Pikettdienst und Verpflichtung zur Erreichbarkeit.
Konfrontation mit psychologisch schwierigen Situationen
Gegenstand von Beleidigungen oder Kritik sein, seltener von Gewalt
Status des Aspiranten und Sozialleistungen
Der Status des Aspiranten wird in den Art. 52 bis 57 der Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei geregelt (https://lex.vs.ch/frontend/versions/2391).
Das Gehalt des Aspiranten entspricht der Lohnklasse 22 der Lohntabelle der Kantonsverwaltung im ersten Jahr und der Lohnklasse 21 im zweiten Jahr.
Dies entspricht einem monatlichen Bruttogehalt von CHF 4’060.15 (+ 13. Monatslohn) im ersten Jahr bzw. CHF 4’259.15 (+ 13. Monatslohn) im zweiten Jahr.
Nach Abschluss der Ausbildung erhält der zum Gendarm beförderte Aspirant ein Gehalt, welches der Lohnklasse 17 der Lohntabelle der Kantonsverwaltung entspricht. Dies ergibt ein monatliches Bruttogehalt von CHF 5’157.25 (+ 13. Monatslohn).
Das ordentliche Rücktrittsalter ist zurzeit auf 60 Jahre festgesetzt.
Die Mitglieder der Kantonspolizei sind bei der Vorsorgekasse des Staates Wallis versichert (KPWAL).
Eine strukturelle Reform der Rentenbedingungen ist im Gange. Für weitere Informationen: www.cpval.ch
- während der Ausbildung: 4 Wochen (vorgeschriebene Daten gemäss Ausbildungsprogramm)
- nach der Ausbildung und bis zum 44. Altersjahr: 25 Tage
- vom 45. bis 49. Altersjahr: 27 Tage
- ab dem 50. Altersjahr 30 Tage
Die Verordnung über Besoldung, Auslagen und Spesen der Mitglieder des Korps der Kantonspolizei (https://lex.vs.ch/frontend/versions/2395) sieht verschiedene Entschädigungen vor, wie z.B. für Nachtdienst, Pikettdienst, Sonntagsdienst, usw.
Während der Ausbildung haben die Aspiranten grundsätzlich kein Anrecht auf Entschädigungen (Art. 56 Abs. 2 PolV).
Vorteile
abwechslungsreiche und dynamische Arbeit
bezahlte Ausbildung, anschliessend progressives Gehalt
sehr gute Sozialleistungen
Möglichkeiten zum beruflichen Aufstieg
Nachteile
Nacht- und Schichtarbeit (24-Stunden-Betrieb)
Dienst an Sonn- und Feiertagen, Pikettdienst und Verpflichtung zur Erreichbarkeit.
Konfrontation mit psychologisch schwierigen Situationen
Gegenstand von Beleidigungen oder Kritik sein, seltener von Gewalt
Anstellungsbedingungen
Erfordertes Profil
Schweizerische Staatsbürgerschaft oder laufendes Einbürgerungsverfahren, das spätestens am Ende der Ausbildung abgeschlossen sein muss.
Mindestalter 18 Jahre bei Einreichen der Bewerbung und Höchstalter grundsätzlich 35 Jahre am Ende der Ausbildung.
Abgeschlossene Ausbildung (z.B. EFZ, Berufsmaturität, usw.) gemäss den für das Erscheinen zu den Prüfungen für den eidgenössischen Fachausweis als Polizist verlangten Anforderungen (12 Jahre Ausbildung obligatorische Schule inkl.).
Ohne Vorstrafen sein und einen ausgezeichneten Leumund geniessen. Mit dem Polizeiberuf nicht vereinbare Vorstrafen oder eine polizeiliche Vorgeschichte können ein Ausscheidungsgrund sein.
Weder Gegenstand eines Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahrens noch eines Verlustscheins sein.
In guter körperlicher und gesundheitlicher Verfassung sein.
In der Regel Mindestgrösse von 160 cm bei Frauen und 170 cm bei Männern.
Zu Beginn der Ausbildung im Besitz des Führerausweises der Kategorie B sein.
Die Bedingungen für die Zulassung zur Polizeiakademie (academie-de-police.ch) bleiben vorbehalten.
Bewerber, die zur Ausübung von Militär, Zivilschutz oder Zivildienst verpflichtet sind, sollten ihre Grundausbildung (Rekrutenschule) oder ihren Zivildienst bis zum Ende des Auswahlverfahrens abgeschlossen haben.
Gewünschte Fähigkeiten
Ausgezeichnete Beherrschung der deutschen oder französischen Sprache (Muttersprache), sehr gute redaktionelle Fähigkeiten.
Kenntnisse der zweiten Amtssprache (Verständnis, Ausdruck).
Gutes Allgemeinwissen.
Inhaber des Führerausweises der Kategorie D1.
Beherrschung des Tastaturschreibens (blindes Zehnfingersystem, 90 Anschläge/Min.).
Teamgeist.
Soziale Kompetenz, Kommunikationsfähigkeit und menschlicher Kontakt, Konfliktlösungsfähigkeit.
Gute persönliche Reife.
Anpassungs- und Stressfähigkeit.
Hohes Maß an Selbständigkeit, Durchsetzungsvermögen und Entscheidungskompetenz.
Widerstandsfähigkeit und Fähigkeit, mit psychisch schwierigen Situationen umzugehen.
Militärdienstpflicht ist ein Vorteil.
Medizinische Anforderungen
Sehvermögen:
keine Farbenblindheit
keine Diplopie (Doppelsehen) oder Schielen
kein eingeschränktes Sichtfeld
Für jedes Auge ist bei einem unkorrigierten Sehvermögen von weniger als 0,3 das Tragen von Kontaktlinsen erforderlich.
Gehör:
keine Anomalie (kein Hörverlust grösser als 20 dB)
keine schwere Erkrankung des Innen- und Mittelohres
Gelenke und Glieder:
absolut normale Funktion
keine Missbildungen, Verstümmelungen oder Lähmungen
Suchtmittel:
kein übermässiger Alkohol-, Tabak- oder Medikamentenkonsum
Betäubungsmittelkonsum ist ein Ablehnungsgrund. CBD oder andere Cannabisprodukte sollten nicht konsumiert werden.
Bemerkungen
Andere körperliche oder geistige Behinderungen können zur Verweigerung der Aufnahme in die Kantonspolizei führen.
Der Vertrauensarzt ist als einziger dazu befugt, eine Entscheidung zu treffen.
Tätowierungen oder Piercings
Beim Tragen eines kurzärmeligen T-Shirts sichtbare Tätowierungen und Piercings sowie Ohrringe für Männer sind nicht zugelassen. Ein Zungenpiercing gilt als sichtbar.
Diejenigen, die durch Kleidung verdeckt sind, sind erlaubt, solange sie mit der Funktion eines Polizisten vereinbar sind.
Achtung: neuer Sporttest !!!
Sporttest (Film)
Deutschtest
Anstellungsbedingungen
Schweizerische Staatsbürgerschaft oder laufendes Einbürgerungsverfahren, das spätestens am Ende der Ausbildung abgeschlossen sein muss.
Mindestalter 18 Jahre bei Einreichen der Bewerbung und Höchstalter grundsätzlich 35 Jahre am Ende der Ausbildung.
Abgeschlossene Ausbildung (z.B. EFZ, Berufsmaturität, usw.) gemäss den für das Erscheinen zu den Prüfungen für den eidgenössischen Fachausweis als Polizist verlangten Anforderungen (12 Jahre Ausbildung obligatorische Schule inkl.).
Ohne Vorstrafen sein und einen ausgezeichneten Leumund geniessen. Mit dem Polizeiberuf nicht vereinbare Vorstrafen oder eine polizeiliche Vorgeschichte können ein Ausscheidungsgrund sein.
Weder Gegenstand eines Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahrens noch eines Verlustscheins sein.
In guter körperlicher und gesundheitlicher Verfassung sein.
In der Regel Mindestgrösse von 160 cm bei Frauen und 170 cm bei Männern.
Zu Beginn der Ausbildung im Besitz des Führerausweises der Kategorie B sein.
Die Bedingungen für die Zulassung zur Polizeiakademie (academie-de-police.ch) bleiben vorbehalten.
Bewerber, die zur Ausübung von Militär, Zivilschutz oder Zivildienst verpflichtet sind, sollten ihre Grundausbildung (Rekrutenschule) oder ihren Zivildienst bis zum Ende des Auswahlverfahrens abgeschlossen haben.
Ausgezeichnete Beherrschung der deutschen oder französischen Sprache (Muttersprache), sehr gute redaktionelle Fähigkeiten.
Kenntnisse der zweiten Amtssprache (Verständnis, Ausdruck).
Gutes Allgemeinwissen.
Inhaber des Führerausweises der Kategorie D1.
Beherrschung des Tastaturschreibens (blindes Zehnfingersystem, 90 Anschläge/Min.).
Teamgeist.
Soziale Kompetenz, Kommunikationsfähigkeit und menschlicher Kontakt, Konfliktlösungsfähigkeit.
Gute persönliche Reife.
Anpassungs- und Stressfähigkeit.
Hohes Maß an Selbständigkeit, Durchsetzungsvermögen und Entscheidungskompetenz.
Widerstandsfähigkeit und Fähigkeit, mit psychisch schwierigen Situationen umzugehen.
Militärdienstpflicht ist ein Vorteil.
Sehvermögen:
keine Farbenblindheit
keine Diplopie (Doppelsehen) oder Schielen
kein eingeschränktes Sichtfeld
Für jedes Auge ist bei einem unkorrigierten Sehvermögen von weniger als 0,3 das Tragen von Kontaktlinsen erforderlich.
Gehör:
keine Anomalie (kein Hörverlust grösser als 20 dB)
keine schwere Erkrankung des Innen- und Mittelohres
Gelenke und Glieder:
absolut normale Funktion
keine Missbildungen, Verstümmelungen oder Lähmungen
Suchtmittel:
kein übermässiger Alkohol-, Tabak- oder Medikamentenkonsum
Betäubungsmittelkonsum ist ein Ablehnungsgrund. CBD oder andere Cannabisprodukte sollten nicht konsumiert werden.
Tätowierungen oder Piercings:
Beim Tragen eines kurzärmeligen T-Shirts sichtbare Tätowierungen und Piercings sowie Ohrringe für Männer sind nicht zugelassen. Ein Zungenpiercing gilt als sichtbar.
Diejenigen, die durch Kleidung verdeckt sind, sind erlaubt, solange sie mit der Funktion eines Polizisten vereinbar sind.
Bemerkungen
Andere körperliche oder geistige Behinderungen können zur Verweigerung der Aufnahme in die Kantonspolizei führen.
Der Vertrauensarzt ist als einziger dazu befugt, eine Entscheidung zu treffen.
Achtung: neuer Sporttest !!!
Sporttest (Film)
Deutschtest