Notfall 117
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Überblick

Die Gruppe Waffen und Sicherheitsfirmen der Walliser Kantonspolizei ist die Zuständigkeitsbehörde im Bereich Waffen, Sicherheitsfirmen und Sprengstoffe.

Sie genehmigt und beschliesst auf der Grundlage des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG), der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV), des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (AGWG) und des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz SprstG) die Massnahmen, die auf Grund der verschiedenen eingegangenen Gesuche zu treffen sind.

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Kontakt

Walliser Kantonspolizei
Waffenbüro
Av. de France 69
1950 Sion

armes@police.vs.ch

Dokumente und Links

Table of Contents

Waffen

Der Waffenbereich umfasst eine Vielzahl von Besonderheiten, die durch die folgenden Rechtsgrundlagen geregelt werden: Waffengesetz (WG) und Waffenverordnung (WV).

Die Broschüre „Waffen in Kürze“ informiert Sie über die Kategorien von Waffen und die entsprechenden Erwerbsvoraussetzungen.

> Broschüre „Waffen in Kürze“

Weitere Informationen finden Sie auf der Website Bundesamt für Polizei fedpol

> Link fedpol

Um herauszufinden, welche Bewilligung für die einzelnen Waffentypen erforderlich ist Handbuch – Waffen.

Meldepflichtige Waffen

Um meldepflichtige Waffen – Kategorie C – und ihre wesentlichen Bestandteile zu erwerben, benötigen Sie für die Übertragung einer Waffe einen schriftlichen Vertrag nach Art. 11 WG.

> Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins (WES)

Erforderliche Dokumente für die Beantragung einer Bewilligung zum Erwerb von Schusswaffen

Dem vorliegenden Gesuch ist beizulegen:

  • Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte; für Ausländer mit Bewilligung in der Schweiz, Kopie des Ausländerausweises;

  • Für Personen mit Wohnsitz im Ausland und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung mit Wohnsitz in der Schweiz; eine amtliche Bestätigung des Wohnsitz- bzw. ihres Heimatstaates, wonach sie dort zum Erwerb der Waffen oder des/der wesentlichen Waffenbestandteils/e berechtigt sind.

Voraussetzungen und Bedingungen für den Waffenerwerb

Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:

  • das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
  • unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
  • zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
  • wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 erschien;
  • Staatsangehörige der aufgeführten Staaten gemäss Art. 12 Absatz 1 des WG

Ausnahmebewilligung für das sportliche Schiesswesen und Sammlertätigkeit

Für den Kauf ist eine Ausnahmebewilligung für Sportschützen oder Sammler erforderlich:

ein halbautomatisches Zentralfeuergewehr mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (>10 Schuss)
bei Pistolen für Zentralfeuermunition mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (>20 Schuss)
eine halbautomatische Handfeuerwaffe, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschaftes auf weniger als 60 cm gekürzt werden kann, ohne einen Funktionsverlust

Sportliches Schiesswesen

Wenn ein Sportschütze ein halbautomatisches Gewehr oder eine Pistole mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (>10 Schuss bei Gewehren und >20 Schuss bei Pistolen) erwerben möchte, muss er seine Absicht auf dem Formular der ZSW ankreuzen:

  • Mitglied eines Schiessvereins sind; oder
  • ihre Feuerwaffe regelmässig für das sportliche Schiessen nutzen (5 Schüsse in 5 Jahren).

Der Nachweis ist nach 5 und nach 10 Jahren zu erbringen. Dokument

Darüber hinaus müssen die üblichen Bedingungen des gewöhnlichen Waffenerwerbs erfüllt sein, bevor die Bewilligung erteilt wird.

Sammler

Wenn ein Sammler ein halbautomatisches Zentralfeuergewehr oder eine Zentralfeuerpistole mit einer Ladevorrichtung hoher Kapazität (>10 Schuss bei Gewehren und >20 Schuss bei Pistolen) oder eine halbautomatische Schulterwaffe, die auf weniger als 60 cm verkürzt werden kann, erwerben möchte, unter Verwendung eines Klapp- oder Teleskopschaftes, ohne einen Funktionsverlust, muss er eine detaillierte und aktuelle Liste der in seinem Besitz befindlichen Waffen (Waffenverzeichnis) sowie ein Beweisprotokoll (Waffenschrank/Sicherheitsstufe) vorlegen, aus dem hervorgeht, dass seine Waffen ausreichend sicher verwahrt werden.

Unbefugte Dritte haben keinen Zugang zu diesen Waffen, auch nicht zu Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität.

Darüber hinaus müssen die Bedingungen der gewöhnlichen Waffenerwerbsbewilligung erfüllt werden.

Formulare

> Ausnahmebewilligung für das sportliche Schiesswesen

> Schiessnachweis

> Ausnahmebewilligung zur Sammlertätigkeit

Andere Ausnahmebewilligungen

Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von: (Art. 5, Ab. 1 u. 2 WG):

  • Seriefeuerwaffen und ihre wesentlichen Waffenbestanteile oder besonders konstruierten Bestandteile;
  • militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen,
  • inklusive Geschosse oder Raketen und wesentliche Bestandteile solcher Abschussgeräte;
  • Messer, deren Klinge durch einen automatischen oder federunterstützten Öffnungsmechanismus ausgelöst wird, der mit einer Hand bedient werden kann, sowie
  • Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischen Klingen < als 30 cm Länge;
  • Geräte, die dazu bestimmt sind Menschen zu verletzten, einschliesslich Schlag- und Wurfgeräte, bzw. Schlagringe, Schlagstöcke, Wurfsterne und Hochleistungs-Schleudern;
  • Elektroschockgeräte;
  • Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand imitieren;
  • Waffenzubehör: Schalldämpfer, Laserzielgeräte oder Nachtsichtzielgeräte und Granatwerfer, die als Verstärker für eine Feuerwaffe verwendet werden sollen;

Auch der Besitz hierfür ist verboten:

  • Seriefeuerwaffen und ihre besonders konstruierten, wesentlichen Waffenbestandteilen hierfür;
  • Feuer- und Blankwaffen, die einen allgemein gebräuchlichen Gegenstand imitieren, sowie wesentliche Bestandteile;
  • Granatwerfer zur Ergänzung einer Schusswaffe

Verboten ist das Schiessen mit:

  • Seriefeuerwaffen;
  • militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung
  • Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen.

Das Waffenbüro kann unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 5 Abs. 6 und Art. 28b WG)

Ausnahmegenehmigungen erteilen für:

  • die Veräusserung, den Erwerb, den Besitz und die Vermittlung von verbotenen Waffen;
    Schiessen mit automatischen Feuerwaffen.
  • Die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmebewilligungen können nur unter den folgenden

Bedingungen erteilt werden (Art. 28b des Waffengesetzes):

1. Wenn achtenswerte Gründe vorliegen:

  • berufliche Erfordernisse;
  • die Verwendung zu industriellen Zwecken
  • die Kompensation körperlicher Behinderungen;
  • Sammlertätigkeit

2. Keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen (siehe Bewilligungsbedingungen)
3. Die von diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Bewilligungsbedingungen)

Für die Einreichung einer Ausnahmebewilligung sind folgende Dokumente beizulegen:

  • das Antragsformular für eine Ausnahmebewilligung, ordnungsgemäss ausgefüllt, mit allen seinen Anhängen, die auf dem Formular aufgeführt sind;
  • ein Motivationsschreiben mit eventuellen erforderlichen Anhängen;
  • eine Fotodatei über den sicheren Aufbewahrungsort und Sicherheitsgarantien (Panzerschrank)

> Antrag auf Ausnahmebewilligung

Schriftlicher Vertrag

Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden. Es erfordert jedoch einen schriftlichen Vertrag in dreifacher Ausfertigung (Art. 10, Abs. 1, WG, Art. 19 WV). Eine Kopie des schriftlichen Vertrages nach Art. 11 WG wird in jedem Fall innerhalb von 30 Tagen an die zuständige kantonale Behörde (Waffenbüro) weitergeleitet.

  • einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern;
  • vom Bundesrat bezeichnete Handrepetiergewehre, die im ausserdienstlichen und sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995 anerkannten Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden;
  • einschüssige Kaninchentöter;
  • Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
  • Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können

> Schriftlicher Vertrag

Ausschluss der Hinderungsgründe nach Art. 8, Abs. 2 WG

Der Käufer muss dieselben Bedingungen und Voraussetzungen erfüllen wie bei der Erteilung einer Bewilligung für den Waffenerwerb (WES). Es ist Aufgabe und Pflicht der Person, die eine Waffe veräussert, zu überprüfen, ob diese Bedingungen durch Vorlegen eines Strafregisterauszugs erfüllt sind. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Veräusserer Informationen beim Waffenbüro einholen kann was die schriftliche Zustimmung des Erwerbers voraussetzt.

> Schriftlicher Vertrag

Gesuch für eine Waffentragbewilligung

Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen (Art. 27, Ab. 1, WG). Eine Waffentragbewilligung erhält, wer glaubhaft macht, dass er/sie eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen.

Um eine Waffentragbewilligung zu erhalten, muss der Kandidat eine theoretische und praktische Prüfung bestehen. Zweck dieser Tests sind, festzustellen, ob die Person über die theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügt, die erforderlich sind, um eine Waffe sicher zu tragen.

> Gesuch für eine Waffentragbewilligung

Prüfungsvorbereitung

Die theoretische Prüfung dauert eine Stunde und umfasst:

  • die Bestimmungen des Strafgesetzbuches in Bezug auf Notwehr und Notstand sowie bei Verstössen gegen Leib und Leben;
  • die Waffengesetzgebung des Bundes und die auf dieser Grundlage erlassenen kantonalen gesetzlichen Bestimmungen;
  • Arten von Waffen und Munition;
  • Sicherheitsvorkehrungen und Verhalten beim Tragen einer Waffe

Die praktische Prüfung umfasst:

  • die Kontrolle der Handhabung einer Waffe, insbesondere beim Laden und Entladen sowie beim Sichern und Entschärfen der Waffe (Waffenhandhabung);
  • Schiessen und Beherrschung des Umgangs mit der Waffe während des Schiessens (18 Schuss).
  • Jeder Teil der Prüfung wird als ausreichend oder unzureichend angesehen.
  • Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Teile der Prüfung als ausreichend erachtet werden.
  • Der Kandidat darf jeden Teil der Prüfung höchstens zweimal wiederholen.

Nützliche Dokumente :

  • Bundesrichtlinien für die Anwendung und Auswertung des theoretischen Waffentests vom Juli 2001.
  • Fragenkatalog für die Vorbereitung der theoretischen Prüfung für das Tragen von Waffen (Ausgabe vom 18. September 2009).
  • Bundesrichtlinien für die Organisation und Auswertung der praktischen Prüfung des Feuerwaffentragscheins vom August 2004.
  • Blatt „Trauma-Eskalation“ für den „Tonfa“ und den taktischen Schlagstock.

Vom Zentralen Waffenbüro zu beschaffene Dokumente, verfügbar hier

Reglement über die Prüfung für die Waffentragbewilligung, verfügbar hier

Erforderliche Dokumente für die Beantragung eines Waffentragscheins

Bitte fügen Sie dem Antrag die folgenden Dokumente bei:

  • Kopie des Sicherheitsbeauftragten-Ausweisses
  • Kopie eines offiziellen und gültigen Ausweises
  • Zwei aktuelle Passfotos
  • Ausbildungszertifikat für taktischen Schlagstock und/oder Tonfa (nur für BT- und Tonfa-Prüfungen)
  • Arbeitsvertrag des Arbeitgebers
  • Für Ausländer, ohne Niederlassungsbewilligung, eine offizielle Bescheinigung des Herkunftslandes, die für den Erwerb von Waffen und wesentlichen Teilen von Waffen zuständig ist (Landesbescheinigung)

Verwendung des Waffentragscheins

  • Der Inhaber einer Bewilligung zum Tragen von Waffen hat diese auf sich zu tragen und sie den Polizei- oder Zollbehörden auf Verlangen vorzuweisen (Art. 27 Abs. 1 WG).
  • Die einmal erteilte Genehmigung zum Tragen von Waffen ist nur für bestimmte Einsätze im Rahmen der Aktivitäten des bezeichneten Unternehmens gültig.
  • Bei Verlust oder Diebstahl der Bewilligung ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Ein Duplikat ist gegen eine Gebühr erhältlich.
  • Bei Verlassen des Unternehmens oder bei Ablauf der Bewilligung zum Tragen von Waffen (siehe Gültigkeit und Erneuerung einer Bewilligung zum Tragen von Waffen) muss die Bewilligung zum Tragen von Waffen der Kantonspolizei zurückgegeben werden.

Gültigkeit und Erneuerung eines Waffentragscheins

Der Waffentragschein ist 5 Jahre gültig.

Am Ende der Laufzeit beantragen die Unternehmen die Erneuerung der Lizenzen der von ihnen beschäftigten Agenten. In allen Fällen müssen die betreffenden Agenten die praktischen und theoretischen Prüfungen wiederholen.

Bewilligung für „Tonfa“ oder taktischen Schlagstock

Der „Tonfa“ und der taktische Schlagstock (Geräte, die einfachen Schlagstöcken gleichgestellt sind) sind Waffen, deren Gebrauch einer vorherigen Genehmigung bedarf.

  • Die Kandidaten unterliegen der gleichen theoretischen Prüfung wie für den Waffentragschein. Es gibt auch einen Test, der sich mit dem Wissen um die Gefährlichkeit dieser Waffen und deren möglichen Verletzungsfolgen befasst, die durch diese Art von Waffen verursacht werden können.
  • Bewerber, die bereits eine Bewilligung zum Tragen einer Schusswaffe besitzen, werden nur dem Trauma-Eskalationstest unterzogen.
  • Es gibt keinen praktischen Test, er wird durch die Vorlage eines Zertifikats zusätzlich zu den üblichen vorzulegenden Dokumenten ersetzt.

Der Europäische Feuerwaffenpass

Der Europäische Feuerwaffenpass (EFWP) ist für jeden Jäger und Sportschützen bestimmt, die ihre Waffen temporär, vorübergehend in einen Schengen-Staat zur Ausübung eines Hobbys oder Sportveranstaltung aus- und wieder einführen. Er ist nicht gültig für die definitive Ein- oder Ausfuhr einer Schusswaffe. Der Europäische Feuerwaffenpass ist höchstens fünf Jahre gültig und kann jeweils um zwei Jahre verlängert werden.

Auf einer Karte können maximal 13 Waffen registriert werden. Falls erforderlich, können mehrere Antragsformulare ausgefüllt werden (Formular auf 6 Waffen beschränkt). Der Antragsteller ist nicht auf einen europäischen Feuerwaffenpass beschränkt.

Die Kosten für die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses sind in der Gebührenliste des Kantons Wallis geregelt.

Der Antrag, der an die Behörde des Wohnkantons gerichtet wird, muss folgende Dokumente enthalten:

  • Kopie eines offiziellen und gültigen Ausweises      
  • Zwei aktuelle Passfotos
  • Für Ausländer, ohne Niederlassungsbewilligung, eine offizielle Bescheinigung des Wohnsitz- oder   Herkunftslandes betr. die Waffenbesitzberechtigung im Heimatstaat.

> Gesuch um Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses für die vorübergehende Ausfuhr   von Feuerwaffen in einen Schengen-Staat

> Gesuch um Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses für unmündige Sportschützen

Regelung bei Erbschaften (Vererbung)

Feuerwaffen

Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil einer Feuerwaffe durch Erbschaft erhält, muss innerhalb von sechs Monaten beim Waffenbüro eine Genehmigung für den Erwerb von Feuerwaffen beantragen, es sei denn, er veräussert die Feuerwaffe während dieser Zeit an eine berechtige Person. Im Sinne des Gesetzes umfasst die Veräusserung bzw. der Besitzübertrag den Kauf, Tausch, die Schenkung, Miete und Gebrauchsleihe, also jegliche Form der Übertragung.

Ausnahmebewilligung von Feuerwaffen für Sportschützen, Sammler und Museen

Für Waffen, die einer Ausnahmebewilligung unterliegen, muss der Vertreter der Erbengemeinschaft innerhalb von sechs Monaten eine «globale» Ausnahmebewilligung einholen.

  • wenn die Waffen zum Zeitpunkt der Erbteilung nicht dem gesetzlichen Vertreter zugeschrieben werden, wird für die Einreichung eines Antrags auf eine «globale» Ausnahmebewilligung eine neue Frist von sechs Monaten gesetzt. Der Vertreter der Erbengemeinschaft muss die für Sammler geltenden Bedingungen und Pflichten erfüllen, d.h. die sichere Verwahrung (Panzerschrank) nachweisen und ein aktuelles Waffenverzeichnis führen.
  • Der Vertreter der Erben muss das kantonale Waffenbüro innerhalb von 30 Tagen über die Erbteilung informieren.
  • Nach der Erbteilung kann die zuständige Behörde den Vertreter der Erbengemeinschaft verpflichten, eine neue Ausnahmebewilligung zu beantragen.

Verbotene Waffen (Ausnahmebewilligungen)

Wer Waffen, wesentliche Waffenteile, besonders konstruierte Waffenteile oder Waffenzubehör, die einem Verbot nach WG Art. 5 Abs. 1 unterliegen, durch Erbschaft erhält, muss innerhalb von sechs Monaten eine Ausnahmebewilligung beantragen, es sei denn, er veräussert die betreffenden Waffen innerhalb dieser Frist an eine berechtigte Person.

Die Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung zum Waffenerwerb und einer Ausnahmebewilligung müssen erfüllt sein.

Feuerwaffen mit Vertrag Art. 11 WG

Wer eine Feuerwaffe der Kat. C erbt, die mit einem schriftlichen Vertrag erworben werden kann (z.B. Karabiner, Repetiergewehre (ohne Unterhebel- u. Vorderschaftrepetierer u. Halbautomaten), Jagdwaffen usw.), muss sämtliche notwendigen Daten (Kopie eines Inventars der betreffenden Waffen und des Erbscheins) innerhalb von sechs Monaten direkt an das Waffenbüro senden. Alternativ kann die Waffe innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden, wobei eine Kopie des schriftlichen Vertrags innert 30 Tagen an das Waffenbüro weitergeleitet werden muss.

Einfuhr von Waffen

Wer eine Waffe in die Schweizerische Eidgenossenschaft verbringen will, muss im Besitz einer Verbringungsbewilligung sein, die von der Zentralstelle für Waffen (ZSW) in Bern ausgestellt wird.

Wenn die Waffe bewilligungspflichtig ist, muss der Antragsteller zuvor eine Waffenerwerbsbewilligung bei der kantonalen Behörde einholen. Bitte beachten Sie in diesem Fall die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins oder einer Ausnahmebewilligung.

> Gesuch um Erteilung einer Bewilligung

Ausfuhr von Waffen

Die Aus- und die Durchfuhr, die Vermittlung an Empfänger und Empfängerinnen im Ausland und der Handel im Ausland vom schweizerischen Territorium aus mit Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen richten sich:

  • nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, wenn das Gut auch von dieser erfasst ist;
  • nach der Güterkontrollgesetzgebung, wenn das Gut nicht auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist;
  • nach Waffengesetz und Waffenverordnung

Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition definitiv in einen Schengen-Staat ausführen will, benötigt einen Begleitschein der Zentralstelle für Waffen in Bern.

> Begleitschein für Privatpersonen oder Waffenhändler

> Andere Informationen zum Ausfuhr von Waffen

Waffenhandel

Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile erwirbt, anbietet, weitergibt oder vermittelt, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung. (Art. 17 WG).

Eine Waffenhandelsbewilligung erhält eine Person:

  • für die kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht;
  • die im Handelsregister eingetragen ist;
  • die sich in einer Prüfung über ausreichende Kenntnisse der Waffen- und der Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen hat;
  • die über besondere Geschäftsräume verfügt, in denen Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sicher aufbewahrt werden können;
  • die Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung der Geschäfte bietet.

Das vollständige Antragsverfahren ist auf der Website des Bundes beschrieben. Der Antrag ist an das Waffenbüro zu richten.

Hinsichtlich der Gestaltung von Räumlichkeiten, die für den Handel oder die Herstellung von Waffen bestimmt sind, siehe Verordnung über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume von Waffenhandlungen.

Bewahrung, Verlust oder Diebstahl

Waffen, wesentliche Waffenteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig zu lagern und dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich sein.

Der Diebstahl oder der Verlust einer Waffe muss unverzüglich der Polizei gemeldet werden.

Soft-Air-, CO2- und Paintball-Waffen usw.

Diese Geräte werden nach Gesetz als Waffen betrachtet und unterliegen als solche den Bedingungen des WG, insbesondere für den Erwerb:

  • mindestens 18 Jahre alt;
  • schriftlicher Vertrag in zweifacher Ausfertigung, ohne Übermittlung an die Polizei;
  • Wenn der Käufer keine Niederlassungsbewilligung (C) besitzt, muss er einen Waffenschein erwerben.

Das Tragen dieser Waffen ist in der Öffentlichkeit verboten.

Leihweise Abgabe

Unter Erwachsenen, wenn der Eigentümer den Waffenbenutzer (Gebrauchsleihe) nicht begleitet, ist das Ausleihen einer Waffe an eine Waffenerwerbsgenehmigung (Vertrag nach Art. 11) gebunden, deren Bedingungen erfüllt sein müssen.

Bei Minderjährigen müssen sowohl Sportwaffen als auch Soft-Air-, CO2- und Paintball-Waffen Gegenstand eines Leihvertrages sein (Art. 11a WG und Art. 23 WV).

Andere Anfragen

> Informationen

> Formular

FAQ

Welche Waffen sind deklarationspflichtig? Meldepflichtige Waffen

Welche Waffen sind bewilligungspflichtig? Bewilligungspflichtige Waffen

Welche Waffen unterliegen einer Ausnahmebewilligung?

> Ausnahmebewilligung für das sportliche Schiesswesen

> Ausnahmebewilligung zur Sammlertätigkeit

Welche Waffen sind verbotene Waffen? Verbotene Waffen

Wo erhalte ich einen Waffenerwerbsschein? Hier

Im Wallis werden die Gesuche zur Erteilung einer Erwerbsbewilligung von Waffen, besonderen oder wesentlichen Waffenbestandteilen (Gehäuse – Ober- u. Unterteil -, Verschluss, Lauf) auf den vom Wohnort zuständigen Kantonspolizeiposten eingereicht.

Sobald das Gesuch mit allen Beilagen vollständig (Dossier) und die Inkassogebühr bei der Einreichung des entsprechenden Gesuches entrichtet worden ist, werden sämtliche Unterlagen mit der Vormeinung des örtlichen Postenchefs an das kantonale Waffenbüro weitergeleitet, das über Erwerbsbewilligungen auf Grund der gesetzlichen Kriterien entscheiden wird.

Gibt es Verbote für Angehörige bestimmter Staaten? Ausnahmen/Liste Staaten

Feuerwerk und Pyrotechnische Gegenstände

Pyrotechnische Gegenstände enthalten mindestens einen Zünd- oder Explosivsatz. Ihre Energie ist dazu bestimmt, Licht, Wärme, Schall, Rauch, Druck, eine Bewegung oder ähnliche Wirkungen zu erzeugen. Sie werden je nach Gefährlichkeit in verschiedene Kategorien eingeteilt.

> Erwerbsschein

> Abbrandbewilligung

> Informationen und Fragen

Import

Wer pyrotechnische Gegenstände importieren möchte, benötigt grundsätzlich eine Einfuhrbewilligung von fedpol (Bundesamt für Polizei Zentralstelle Explosivstoffe, 3003 Bern).

Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen:

Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3 im Reisendenverkehr bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 kg brutto pro Person (altersgerecht) und Tag. Der Postversand ist besonderen Vorschriften unterworfen.
Verbotene pyrotechnische Gegenstände:

  • Knallkörper, die vor der Explosion nicht vertikal wegbefördert werden.
  • „Lady-Crackers“, die länger als 22 mm (7/8 Zoll) sind und/oder einen Durchmesser von mehr als 3 mm (1/8 Zoll) haben.

> Einfuhrgesuch

> Merkblatt für die Einfuhr von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen

Sprengstoffe

Sprengmittel (Sprengstoff und Zündmittel) werden für verschiedene Zwecke eingesetzt, beispielsweise im Strassen- und Tunnelbau, bei der künstlichen Auslösung von Lawinen oder in der Landwirtschaft.

Wer Sprengmittel erwerben will, benötigt einen Erwerbsschein. Das vollständig ausgefüllte Gesuchs-Formular mit allen nötigen Unterlagen ist auf dem örtlich zuständigen Kantonspolizeiposten einzureichen, wobei gleichzeitig die Inkasso-Gebühr erhoben wird.

Bitte fügen Sie dem Antrag die folgenden Dokumente bei:  

  • Kopie eines offiziellen und gültigen Ausweises
  • Kopie des Sprengausweises
  • Kopie des letzten Ergänzungskurses

> Arbeitsbewilligungen

> Erwerbsschein für Sprengmittel

> Andere Informationen

Import

Wer Sprengmittel importieren möchte, benötigt grundsätzlich eine Einfuhrbewilligung von fedpol (Bundesamt für Polizei Zentralstelle Explosivstoffe, 3003 Bern).

Eine Einfuhrbewilligung kann für die folgenden Sprengstoffe erteilt werden, sofern die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind:

  • Sprengstoffe, die die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen (gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU)
  • Sprengstoffe, die die Anforderungen an die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen erfüllen
  • Sprengstoffe, die den in der Schweiz geltenden Kennzeichnungsvorschriften entsprechen

Zuverlässigkeitsbescheinigung

Interessierte Personen, welche einen Ausbildungskurs resp. eine Prüfung für den Erhalt eines Spreng- oder Verwendungsausweises besuchen wollen, müssen nachweisen, dass sie Gewähr für eine zuverlässige und fachgemässe Verwendung der Sprengmittel oder pyrotechnischer Gegenstände bieten. Dazu müssen Sie beim Waffenbüro/Sprengstoffe Kanton VS eine Zuverlässigkeitsbescheinigung beantragen. Sie muss mindestens 1 Monat vor dem Anmeldeschluss für den Kurs oder die Prüfung eingereicht werden.

Folgende Beilagen müssen dem Gesuch beigelegt werden:

  • Original Strafregisterauszug vom Bundesamt für Justiz (nicht älter als 3 Monate);
  • Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises mit Foto;
  • Kopie der Aufenthaltsbewilligung (Ausländerinnen/Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz).

> Zuverlässigkeitsbescheinigung

Keine Bestätigung der Zuverlässigkeit erhalten Personen, die:

unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte gefährden;
zur Annahme Anlass geben, dass eine Medikamenten-, Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit besteht;
wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, im Strafregister eingetragen ist und der Eintrag nicht gelöscht ist;
wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist.

> Merkblatt: Ausstellung der Zuverlässigkeitsbescheinigung

Kontakt

Wenn Sie die gesuchten Informationen nicht gefunden haben, können wir Ihnen unter der Telefonnummer 027 606 59 20 montags bis freitags von 8:00 bis 11:30 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr Auskunft geben.

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