Notfall 117
|

Im Sommer sind Fahrradträger besonders häufig an Fahrzeugen montiert. Die Kantonspolizei hat festgestellt, dass viele Benutzer von Fahrradträgern sich oft nicht ausreichend über dieses Thema informieren. Hier einige grundsätzliche Regeln.

Die am Heck angebrachten Fahrradträger dürfen die Breite des Fahrzeugs auf jeder Seite um nicht mehr als 20 cm überschreiten; die maximal zulässige Breite beträgt 2 m. Die Beleuchtung und das Nummernschild des Fahrzeugs müssen sichtbar sein. Wenn die Halterung mit einer separaten Beleuchtung ausgestattet ist, sollte ihre Funktion vor der Abfahrt überprüft werden.

Wird das Nummernschild durch den Fahrradträger verdeckt, muss es sichtbar am Fahrradträger angebracht werden. Das Fahren mit einem durch die Fahrräder oder Ladung verdeckten Nummernschild, wird bei einer Verkehrskontrolle mit einer Ordnungsbusse sanktioniert.

Viele Fahrzeuglenker stellen aus Komfortgründen Nummernschilder selbst her oder lassen sie herstellen, um diese an den Fahrradträger anzubringen, was jedoch strengstens verboten ist. Die Herstellung eines falschen Nummernschildes ist gesetzlich strafbar. Es handelt sich um Fälschung amtlicher Zeichen nach Artikel 246 des Strafgesetzbuches.

Mehr Informationen zu verschiedenen Themen der Verkehrssicherheit finden Sie auf der Website der Kantonspolizei Wallis: https://www.policevalais.ch/verkehrspraevention-und-verkehrserziehung/

Letzte Publikationen

Archive
Nach oben scrollen

Urgences 117

Appels en cas d'urgence

Postes de police

Adresse et no de contact de postes

Etat des routes

Carte valaisanne de l'état des routes

Notfall 117

Rufnummer für Notfälle

Gendarmerieposten

Karte der Gendarmerieposten

Strassenzustand

Karte der Strassenzustände im Wallis