Ein Phänomen, ein Trend, das Sexting, von den Jugendlichen auch «Nudes» genannt, gewinnt auch im Wallis an Bedeutung. Was sollen Eltern tun, wenn sie auf dem Smartphone ihres Teenagers ein Nacktfoto von diesem entdecken? Die Kantonspolizei gibt Ihnen einen Einblick in diese Problematik, die bei Jugendlichen im Trend ist.
Der Zugang zum Internet durch junge Erwachsene, manchmal sogar durch Kinder, ist, seit er durch Smartphones erleichtert wurde, alltäglich geworden. Die Liebe von Teenagern wird heute oft zunächst virtuell ausgelebt und der Austausch von «Sexting/Nudes» ist zur Normalität geworden. Dabei fotografiert man sich nackt und/oder filmt seine Sexualpraktiken und schickt sie dann an seinen Partner oder an Freunde. Leider werden diese vertrauensvoll übermittelten Aufnahmen in vielen Fällen über Messenger und soziale Netzwerke weitergegeben. Diese kinderpornografischen Inhalte sind dann für alle zugänglich und können für immer im Internet verbreitet werden.
Was es zu wissen gilt:
- In der Schweiz wird die Strafmündigkeit mit 10 Jahren erreicht. Das bedeutet, dass ein Kind ab 10 Jahren, das einen Verstoss gegen das Strafgesetzbuch begeht, vor dem Jugendgericht landen kann.
- Pornografie, ob in Form von Bildern, Videos, Schriftstücken oder sogar Tonaufnahmen dargestellt, ist für Kinder unter 16 Jahren verboten (Artikel 197 des Strafgesetzbuches).
- Das Herstellen von Sexting/Nudes als Minderjährige/-r ist gesetzlich verboten. Wenn Jugendliche dies tun, schaffen sie Kinderpornografie (Pornografie, die sich auf Minderjährige bezieht).
- Abgesehen von der Herstellung ist es auch verboten, sie zugänglich zu machen, anzusehen, herunterzuladen, zu verbreiten und zu besitzen. In solchen Fällen werden die Täter von Amtes wegen von der Justiz verfolgt.
Es passiert nicht nur den anderen
Das Phänomen ist im Wallis leider sehr präsent. Es kommt nicht selten vor, dass die Kantonspolizei Meldungen von Institutionen über Fotos und/oder Videos mit kinderpornografischem Inhalt erhält, die auf den Smartphones von jungen Schülern vorhanden sind. Die einfache Zugänglichkeit aller Arten von Pornografie über das Internet und Mobiltelefone führt bei Jugendlichen zu einer Art Banalisierung der Pornografie. Es sind zudem noch weitere Phänomene im Zusammenhang mit dieser Problematik aufgetreten. Nachfolgend zwei Beispiele für Fälle, die unsere Dienststellen in diesem Jahr bearbeitet haben:
- Ein fünfjähriges Mädchen hatte Zugang zum Mobiltelefon ihres älteren Bruders. Sie filmte sich daraufhin unter der Dusche und veröffentlichte das Video auf dem für alle zugänglichen Netzwerk «TikTok».
- Zwei Klassenkameraden im Alter von 8 und 9 Jahren zwangen gleichaltrige Schülerinnen und Schüler mithilfe von Gegenständen zu sexuellen Handlungen.
Was ist zu tun?
Als Eltern oder gesetzliche Vertreter:
- Es ist vor allem wichtig, dass Sie sich darüber informieren, was Ihre Jugendlichen auf ihren Mobiltelefonen machen.
- Zeigen Sie Interesse daran, was sie in sozialen Netzwerken tun und warum sie dort gerne Zeit verbringen.
- Auch wenn Sie nicht immer über das gewisse Know-how in diesen Medien verfügen, sollten Sie nicht vergessen, dass Sie es sind, der ihnen das Wissen vermitteln soll.
- Verlieren Sie nicht die Verbindung zu Ihrem Jugendlichen. Machen Sie ihn je nach Alter auf die verschiedenen Arten von Pornografie aufmerksam, mit denen er konfrontiert werden könnte.
- Wenn Sie in irgendeiner Weise mit illegalem pornografischem Material in Berührung kommen, melden Sie dies am besten sofort der Polizei. Die Präventionseinheit der Kantonspolizei und ihre Inspektoren der Abteilung Jugend und Sitte stehen Ihnen zur Verfügung und beraten Sie gerne.