Notfall 117
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Die Gültigkeit der Autobahnvignette 2017 läuft am 31. Januar 2018 aus. Wir erinnern daran, dass alle Motorfahrzeuge und Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3.5 Tonnen ab dem 01. Februar 2018 mit einer für das Jahr 2018 gültigen Autobahnvignette versehen sein müssen.

Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen

2. Abschnitt: Abgabepflicht

Art. 3 Abgabeobjekt

1 Die Abgabe muss entrichtet werden für Motorfahrzeuge und Anhänger, die im In- oder Ausland immatrikuliert sind und mit denen abgabepflichtige Nationalstrassen benützt werden.

2 Sie ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 unterliegen.

Art. 5 Abgabepflichtige Personen

Abgabepflichtig sind die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer und subsidiär die Halterin oder der Halter.

Art. 7 Vignette

1 Die Abgabe ist durch den Kauf einer Vignette zu entrichten.

2 Bevor eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt wird, ist die Vignette direkt am Fahrzeug aufzukleben.

3 Sie darf nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden.

4 Sie gilt als entwertet, wenn sie:

a.nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird; oder

b.vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird.

Art. 8 Abgabeperiode

1 Die Abgabe wird für ein Kalenderjahr erhoben. Sie wird nicht zurückerstattet.

2 Die Vignette berechtigt zur Benützung von abgabepflichtigen Nationalstrassen vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 14 Übertretungen

1 Wer entgegen den Artikeln 3-5, 7 und 8 vorsätzlich oder fahrlässig mit einem Fahrzeug eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt oder die Vignette vorschriftswidrig verwendet, wird mit einer Busse von 200 Franken bestraft.

2 Wenn das Fahrzeug nicht angehalten oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht identifiziert werden konnte, wird die Busse der Halterin oder dem Halter zugestellt.

 

 

 

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